Fon  0208 / 88 250 600
 mail@mandt-mandt.com
  • › Mandantenbereich
Aktuelles
mandt-Briefe
Aktuelles
Corona
Tätigkeitsfelder
Klassische Steuerberatung
Expertise
Digitalisierung
Start-Ups
Wirtschaftsprüfung
Über uns
Über Uns
Team
Nachhaltigkeit
Mandantenmeinungen
Partner
Karriere
Kontakt
Aktuelles  
mandt-Briefe
Aktuelles
Corona
Tätigkeitsfelder  
Klassische Steuerberatung
Expertise
Digitalisierung
Start-Ups
Wirtschaftsprüfung
Über uns  
Über Uns
Team
Nachhaltigkeit
Mandantenmeinungen
Partner
Karriere
Kontakt
Mandantenbereich

AKTUELLES


14.07.2022

Steuerfolgen bei Vermietung von Ferienwohnungen/-häusern im Ausland

Wird von einer im Inland ansässigen Person eine ausländische Ferienwohnung vermietet, erhebt zu-nächst der ausländische Staat neben Grundsteuer auch Einkommensteuer - je nach Finanzverfassung von der Gemeinde, dem Land, Kanton oder der zentralstaatlichen Steuerverwaltung - auf die Mieterträge. Aber auch in Deutschland sind diese Mieterträge als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erklären. Unter den gleichen Bedingungen, die auch für inländische Ferienwohnungen gelten, kann auch eine Einordnung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Betracht kommen (z. B. bei einer voll-eingerichteten Wohnung, die von einer Feriendienstorganisation zur ständigen Vermietung bereit gehalten und laufend kurzfristig vermietet wird). Werden mit der Ferienwohnung laufend Verluste er-zielt, kann auch eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegen. Liegen auch in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte vor, kann aufgrund eines mit dem ausländischen Staat abgeschlossenen Doppelbesteuerungesabkommens (DBA) je nach der Art des Abkommens eine Befreiung von der deutschen Steuer erfolgen (z. B. USA, Italien) oder eine Anrechnung der im Ausland erhobenen Steuern auf die deutsche Einkommensteuer vorgenommen werden (z. B. Spanien, Schweiz). Wird auf die Einkünfte keine deutsche Steuer erhoben, unterliegen die Vermietungserträge dem Progressionsvorbehalt, d. h. der deutsche Steuersatz wird unter Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte auf die inländischen Einkünfte angewandt. Für die Ermittlung der Netto-Einkünfte gelten die gleichen Bestimmungen wie für inländische Einkünfte, d. h. der Ansatz von Werbungskosten und auch AfA auf die Anschaffungskosten des Gebäudes und der Möbel sind zulässig. Die ausländische Steuer kann aber höchstens bis zum Betrag der anteilig auf die Einkünfte entfallenden deutschen Steuer angerechnet werden. Wie auch bei inländischen Grundstücken hat eine Veräußerung innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb die Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns zur Folge, es sei denn, das jeweils anzuwendende DBA schließt dies aus.


07.04.2022

Ostern

Ein frohes Osterfest und eine sonnige Frühlingszeit wünscht Ihnen das Team von mandt & mandt. Genießen Sie die Osterfeiertage und erholen Sie sich gut!


01.12.2021

Weihnachtsurlaub

Wir gehen in den wohlverdienten Weihnachtsurlaub vom 20.12.2021 bis 31.12.2021.


30.06.2021

Steuerliche Nutzungsdauer für beruflich angeschaffte Computer, Drucker, Software etc. verkürzt

Wer sich für die Arbeit auf eigene Kosten Computer, Drucker oder Software etc. anschafft, kann das steuermindernd geltend machen. Ab dem Veranlagungsjahr 2021 können die Kosten sogar vollständig im Jahr des Kaufes abgesetzt werden.

Die Änderung dieser Steuervorschrift betrifft eine Vielzahl an Käufen, von Computerhardware über Peripheriegeräte und Zubehör bis hin zu Betriebs- und Anwendersoftware. Wird die Technik mindestens zu 90 Prozent beruflich genutzt, ist die vollständige Abschreibung des Kaufpreises als Werbungs-kosten erlaubt. Wenn der private Nutzungsanteil mehr beträgt, ist zwischen privater und beruflicher Nutzung abzugrenzen. Nur der berufliche Anteil ist gemessen am Kaufpreis absetzbar. Bisher mussten Computer, Drucker und Software mit einem Anschaffungspreis über 800 Euro netto über den Zeitraum von drei bis fünf Jahren abgeschrieben werden. Der Kaufpreis wurde also auf mehrere Steuerjahre aufgeteilt. Dem liegt die AfA-Tabelle zur Abschreibung für allgemeine Anlagegüter zugrunde. Die Finanzverwaltung hat die steuerlichen Abschreibungsregelungen nun geändert: Seit dem 1. Januar 2021 wird eine gewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen. Dies gilt auch rückwirkend für noch nicht vollständig abgeschriebene Geräte.


21.06.2021

Kindergeldrückforderungen: Berechnung der Säumniszuschläge durch Familienkassen rechtswidrig

Die Familienkasse forderte von einer Mutter Kindergeld zurück, welches zu Unrecht ausgezahlt worden war. Der Inkasso-Service der Familienkasse erteilte daraufhin einen Abrechnungsbescheid. Dabei berechnete er die Säumniszuschläge auf die abgerundete Gesamtsumme des zu erstattenden Kindergeldes. Die Mutter erhob gegen die Forderung der Säumniszuschläge Klage. Das Finanzgericht Köln gab der Mutter Recht und hob den Abrechnungsbescheid über die Säumniszuschläge wegen fehlender Bestimmtheit insgesamt auf. Im Abrechnungsbescheid müssten die einzelnen Kindergeldmonate auch für die Berechnung der Säumniszuschläge einzeln ausgewiesen werden. Denn für jede Steuervergütung bestehe ein eigener Rückforderungsanspruch der Familienkasse. Mehrere Rückforderungsansprüche dürften zwar in einem sog. Sammelbescheid zusammengefasst werden. Allerdings seien auch in diesem Fall die Säumniszuschläge jeweils in Bezug auf den einzelnen Rückforderungsanspruch zu berechnen und auszuweisen. Die bisherige Berechnungspraxis der Kindergeldkassen benachteilige die Kindergeldberechtigten, denn nicht die Gesamtsumme, sondern jeder einzelne monatliche Kindergeldbetrag sei abzurunden.


14.03.2021

Übernahme von Kosten für COVID-19-Tests durch den Arbeitgeber

Das Bundesfinanzministerium hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Übernahme von Kosten für COVID-19-Tests durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von COVID-19-Tests (Schnelltest, PCR- und Antikörper-Tests), sei es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme sei kein Arbeits-lohn, so das Bundesfinanzministerium (Stand 03.02.2021).


14.03.2021

Umsatzsteuerliche Folgen des Brexit

Mit Wirkung zum 31.12.2020 endete endgültig auch die Übergangsphase nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU. Das Bundesfinanzmi-nisterium hat mit einem Schreiben u. a. zu den umsatzsteuerlichen Konsequenzen des Brexit Stellung genommen. In Bezug auf den freien Warenverkehr für inländische Unternehmer gelten ab dem 31.12.2020 u. a. folgende Regelungen:

Warenlieferungen nach Großbritannien, die vor dem 01.01.2021 begonnen haben und erst im Jahr 2021 enden, unterliegen weiterhin den bis zum 31.12.2020 geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen. Für entsprechende Warenlieferungen aus Großbritannien ins Inland gilt dies ebenso.

Nach dem 31.12.2020 beginnende Warenlieferungen nach Großbritannien werden bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als Aus-fuhrlieferung behandelt.

Seit dem 31.12.2020 können britische USt-ID-Nummern (GB) nicht mehr auf Gültigkeit bestätigt werden. Nordirische USt-ID-Nummern (XI) sind jedoch weiterhin gültig.

Die Behandlung von sonstigen Leistungen, die noch im Jahr 2020 begonnen wurden, aber erst im Jahr 2021 enden, richtet sich ebenfalls nach der ab dem 01.01.2021 geltenden Rechtslage. Es ist somit der Zeitpunkt der Ausführung maßgeblich. Dasselbe gilt für Teilleistungen.



  • Datenschutz
  • //
  • Impressum

Wie dürfen wir Sie unterstützen?

Klassische Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung für alle Branchen sind unser Spezialgebiet. Fordern Sie uns heraus:

MANDT & MANDT Steuerberatung
Leineweberstraße 3
45468 Mülheim

Fon 0208 / 88 250 600
Fax 0208 / 88 250 610

mail@mandt-mandt.com
www.mandt-mandt.com

Besuchen Sie uns auf  Instagram oder  facebook!

Immer aktuell mit unserem mandt‑Brief

Hier gelangen Sie zu unseren mandt‑BRIEFEN >

copyright 2021 by MANDT & MANDT

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Um unsere Internetseite optimal für Sie zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Infos erhalten Sie unter dem Menüpunkt Datenschutz.